Freelance-Entwickler Schweiz 2026: AHV, MWST und Vorsorge

Vor der ersten Rechnung
Du kannst in der Schweiz als Freelancer Software entwickeln, aber ob du selbstständig bist, entscheidest nicht du. Das entscheidet deine AHV-Ausgleichskasse, für jede Tätigkeit einzeln und nach den Tatsachen statt nach dem Vertrag. Arbeitest du für einen einzigen Kunden, zu seinen Zeiten und an seinem Laptop, behandelt dich die Kasse in der Regel als dessen Angestellten. Deshalb rechnen viele Freelancer über einen Personalverleiher ab.
Bist du einmal als selbstständig anerkannt, ändern sich vier Dinge: Du zahlst den ganzen AHV-Beitrag selbst, ab CHF 100’000 Umsatz im Jahr im In- und Ausland wirst du mehrwertsteuerpflichtig, du hast keine Arbeitslosenversicherung und keine Pensionskasse, ausser du trittst einer bei. Wie das im Einzelnen funktioniert, erklären wir unten, jeweils mit Link zum AHV-Merkblatt oder zum Gesetz, damit du selbst nachprüfen kannst. Die Zahlen gelten für 2026; wo der Bundesrat die Werte für 2027 schon festgelegt hat, nennen wir sie ebenfalls.
Wer entscheidet, ob du selbstständig bist?
Das entscheidet die Ausgleichskasse, die deine AHV-Beiträge erhebt, und sie schaut darauf, was du tatsächlich tust. AHV steht hier für das ganze Paket der ersten Säule: Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO). Das Merkblatt 2.02 über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden sagt es klar: «Für die Beurteilung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ausschlaggebend, nicht die vertraglichen Vereinbarungen.» Dasselbe Merkblatt enthält einen Satz, der viele Entwickler überrascht: Als unselbstständig gilt, wer angestellt ist und Lohn bezieht, und «dazu gehören grundsätzlich auch Agentinnen und Agenten und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter».
Das Merkblatt nennt vier Merkmale der Selbstständigkeit. Du trittst nach aussen mit einem Firmennamen auf und stellst Rechnungen in deinem Namen. Du trägst das wirtschaftliche Risiko: Du finanzierst deine Arbeitsmittel selbst, trägst das Risiko, dass ein Kunde nicht zahlt, und mietest eigene Geschäftsräume. Du bestimmst deine Präsenzzeit, wie du die Arbeit organisierst und ob du Teile davon an Dritte weitergibst. Und du arbeitest für mehrere Auftraggeber. Zum letzten Punkt ist das Merkblatt deutlich: Die Arbeit für nur einen Auftraggeber wird «üblicherweise als unselbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft».
Die Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) des Bundesamts für Sozialversicherungen, Stand 1. Mai 2026, ergänzt drei Punkte, die für Softwarearbeit zählen. Beratung und freie Mitarbeit brauchen naturgemäss kaum grosse Investitionen, deshalb achtet die Kasse vor allem darauf, wie abhängig du bist. Arbeitest du weiterhin zu einem grossen Teil für deinen früheren Arbeitgeber, müssen die Merkmale der Selbstständigkeit klar überwiegen. Und mehrere Kunden allein machen dich noch nicht selbstständig. Wie dich der Vertrag nennt, ist ebenso wenig entscheidend wie eine Abmachung zwischen dir und dem Kunden, dass du selbstständig bist.
Um anerkannt zu werden, stellst du einen Antrag bei einer Ausgleichskasse. Die Website des Bundes selbststaendig-erwerbend.ch führt zum Formular und listet die Unterlagen, die du allenfalls beilegen musst: Offerten und Rechnungen an Kunden, unterzeichnete Kundenverträge, den Nachweis des investierten Eigenkapitals und deinen Webauftritt oder andere Werbeunterlagen. Der Entscheid gilt nur für diese Tätigkeit, und das wird wichtig, sobald der grösste Teil deiner Arbeit von einem Kunden kommt.
Geht Freelancing mit nur einem Kunden?
Das geht, aber auf dem Papier wird es selten als Selbstständigkeit anerkannt. Die WML zählt auf, was Abhängigkeit zeigt: Der Kunde kann dir Weisungen erteilen, du bist in seine Hierarchie eingebunden, du musst die Arbeit persönlich erledigen, du darfst nicht für Konkurrenten arbeiten, und du musst zu festen Zeiten anwesend sein. Ein typischer Entwicklervertrag über sechs Monate erfüllt die meisten dieser Punkte. Du sitzt im Standup des Kunden, nimmst Tickets aus seinem Backlog, arbeitest mit seinem Laptop und seinen Accounts, hältst seine Blockzeiten ein und darfst die Arbeit nicht weitergeben. Aus Sicht der WML ist das ein Angestellter, der Rechnungen stellt.
Beim Risiko ist die Wegleitung ebenso klar. Besteht dein einziges wirtschaftliches Risiko darin, dass der Kunde dir keine Aufträge mehr gibt, sodass sich der Verlust wie ein Stellenverlust anfühlen würde, ist das ein typisches Zeichen für eine Anstellung.
Die Folgen treffen zuerst den Kunden. Entscheidet die Kasse, dass deine Honorare in Wahrheit Lohn waren, gilt der Kunde als dein Arbeitgeber und schuldet AHV-Beiträge auf dem, was er dir bezahlt hat. Nach dem AHV-Gesetz (Art. 16) können Beiträge noch mit einer Verfügung eingefordert werden, die innert fünf Jahren nach Ablauf des Jahres ergeht, für das sie geschuldet sind. Dieses Risiko wägt eine Schweizer Firma ab, wenn sie dich bittet, über einen Personalverleiher oder deine eigene Firma zu kommen statt als Einzelunternehmer.
Beurteilt wird jede Tätigkeit für sich. Du kannst also gleichzeitig für zwei kleine Agenturen selbstständig und bei einem dritten Kunden angestellt sein. Wenn der Status halten soll, schaff die Voraussetzungen, die das Merkblatt verlangt: Rechnungen unter deinem eigenen Firmennamen, mehr als einen Kunden übers Jahr, eigene Geräte, die Freiheit, deine Zeiten zu wählen und Hilfe beizuziehen. Ein Vertrag ohne Pflicht, zu festen Zeiten vor Ort zu sein, hilft ebenfalls, denn eine Präsenzpflicht gehört zu den Merkmalen der Abhängigkeit in der WML.

Über einen Personalverleiher arbeiten
Über einen Personalverleiher fällt die Statusfrage weg: Der Verleiher stellt dich an und verleiht dich an den Kunden. Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) verlangt dafür eine Bewilligung des kantonalen Arbeitsamts (Art. 12). Jeden Verleiher kannst du im Verzeichnis der bewilligten Vermittlungs- und Verleihbetriebe des SECO nachschlagen. Ohne Bewilligung ist der Vertrag des Verleihers mit dir ungültig.
Dein Vertrag mit dem Verleiher muss in der Regel schriftlich sein und Folgendes festhalten: die Art der Arbeit, Ort und Beginn des Einsatzes, seine Dauer oder die Kündigungsfrist, deine Arbeitszeit, deinen Lohn und die Sozialversicherungsabzüge sowie was bei Überstunden, Krankheit, Unfall und Ferien gilt (Art. 19 AVG). In den ersten sechs Monaten eines unbefristeten Einsatzes kann die Kündigungsfrist in den ersten drei Monaten nur zwei Tage betragen, danach sieben Tage.
Zwei Bestimmungen im Gesetz schützen dich, wenn der Kunde dich übernehmen will. Jede Abmachung, die dich daran hindert oder es dir erschwert, nach dem Einsatz zum Kunden zu wechseln, ist nichtig (Art. 19 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 2). Eine Gebühr darf der Verleiher vom Kunden nur verlangen, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und du innert drei Monaten nach seinem Ende zum Kunden wechselst. Diese Gebühr ist auf den Verwaltungsaufwand und Gewinn des Verleihers für drei Monate begrenzt (Art. 22 Abs. 3 und 4).
Als Angestellter bekommst du das Paket für Angestellte. Der Verleiher zieht AHV, IV und EO sowie die Arbeitslosenversicherung ab: zusammen 12,8 Prozent deines Lohns bis CHF 148’200 im Jahr, je zur Hälfte von dir und vom Verleiher, wie das Merkblatt 2.08 über die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zeigt. Für die Pensionskasse regelt die Verordnung über die berufliche Vorsorge (BVV 2, Art. 1k) die Temporärarbeit, sofern du mehr als CHF 22’680 im Jahr verdienst. Wird vor Beginn vereinbart, dass deine Einsätze insgesamt länger als drei Monate dauern, bist du ab dem ersten Tag versichert. Wird ein Einsatz erst später über drei Monate hinaus verlängert, beginnt die Versicherung mit der Vereinbarung der Verlängerung, und bei aufeinanderfolgenden Einsätzen, die zusammen mehr als drei Monate dauern, bist du ab dem vierten Monat versichert. Für den Personalverleih gibt es zudem einen eigenen Gesamtarbeitsvertrag, den die Liste der allgemeinverbindlich erklärten GAV des SECO bis 31. Dezember 2027 für die ganze Schweiz als verbindlich führt.
Der Preis ist die Marge des Verleihers, die vom Ansatz abgeht, den der Kunde zahlt. Dafür bekommst du einen geklärten Status, eine Arbeitslosenversicherung und eine Pensionskasse. Hast du immer nur einen Kunden gleichzeitig, ist das oft der ehrliche Weg.
Was dich die AHV als Selbstständiger kostet
Als selbstständiger Entwickler zahlst du 10,0 Prozent auf deinem Einkommen: 8,1 Prozent für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1,4 Prozent für die Invalidenversicherung und 0,5 Prozent für die Erwerbsersatzordnung. Für Angestellte beträgt der Satz 10,6 Prozent, und die Hälfte davon zahlt der Arbeitgeber, wie das Merkblatt über die Lohnbeiträge zeigt. Unter CHF 60’500 im Jahr gilt die sinkende Beitragsskala, und dein Satz geht bis auf 5,371 Prozent ab CHF 10’100 zurück. Unter CHF 10’100 zahlst du einen Mindestbeitrag von CHF 530 im Jahr.

Ein paar Details verändern die tatsächliche Rechnung. Deine Ausgleichskasse schlägt bis zu 5 Prozent deiner Beiträge für ihre Verwaltungskosten auf. Sie rechnet mit dem Einkommen aus deiner Steuerveranlagung und zählt deine eigenen AHV-Beiträge wieder dazu; vorher zieht sie einen Zins auf dem Eigenkapital ab, das du im Betrieb investiert hast. Die Kasse setzt Akontobeiträge nach dem Einkommen fest, das du erwartest. Sie sind vierteljährlich zu zahlen, spätestens am 10. Tag nach Quartalsende, und die Differenz wird ausgeglichen, sobald deine Steuerveranlagung vorliegt. Erreichen deine Akontobeiträge nicht 75 Prozent des definitiven Betrags, zahlst du 5 Prozent Verzugszins ab dem 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Beitragsjahr. Melde der Kasse ein gutes Jahr deshalb früh.
Der Bundesrat hat die Werte für 2027 bereits angepasst: Ab 1. Januar reicht die sinkende Skala von CHF 10’300 bis 61’500, und der Mindestbeitrag steigt auf CHF 541. Die Grenze für eine Nebentätigkeit bleibt bei CHF 2’500 im Jahr: Bis zu diesem Betrag werden Beiträge nur auf deinen Wunsch erhoben.
Mit dem Status kommen zwei weitere Kosten dazu, laut dem Merkblatt 2.09 über Selbstständigerwerbende in der Sozialversicherung. Du musst dich einer Familienausgleichskasse anschliessen und auf Einkommen bis CHF 148’200 Beiträge zahlen, zu einem Satz, der je nach Kanton verschieden ist. Und du bist nicht obligatorisch gegen Unfall versichert: Die Krankenkasse übernimmt die Behandlung nach einem Unfall, und für den Rest kannst du eine freiwillige Unfallversicherung abschliessen, die Taggelder und Renten zahlt. Der versicherte Verdienst, den du dort wählst, muss mindestens 45 Prozent von CHF 148’200 betragen.
Ab wann musst du Mehrwertsteuer verrechnen?
Du musst dich für die Mehrwertsteuer anmelden, sobald dein Umsatz CHF 100’000 im Jahr erreicht, und das Gesetz zählt dabei den Umsatz im In- und Ausland zusammen. Nach dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, Art. 10 Abs. 2) ist ein Unternehmen nur befreit, solange sein Umsatz innerhalb eines Jahres im In- und Ausland zusammen unter CHF 100’000 bleibt. Umsätze aus den wenigen Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, zählen dabei nicht mit.

In diese Falle tappen Entwickler mit Kunden im Ausland. Eine Rechnung an eine Firma in Deutschland enthält meist keine Schweizer Mehrwertsteuer, denn bei den meisten Dienstleistungen gilt als Ort der Leistung der Sitz des Kunden (Art. 8 Abs. 1). Der Umsatz zählt trotzdem zu deinen CHF 100’000. Wer CHF 70’000 einem Kunden in Berlin und CHF 40’000 einem in Zürich verrechnet, liegt über der Grenze.
Die Steuerpflicht beginnt, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze erreicht hat, oder von Anfang an, wenn absehbar ist, dass du sie innert 12 Monaten nach Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit überschreitest (Art. 14 Abs. 3). Dann hast du 30 Tage Zeit, dich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden (Art. 66). Ab dann schlägst du auf Rechnungen an Kunden in der Schweiz 8,1 Prozent MWST auf und rechnest jedes Quartal ab, oder einmal im Jahr, wenn du das beantragst (Art. 35). Unter der Grenze kannst du dich freiwillig anmelden (Art. 11). Dann darfst du die Mehrwertsteuer auf deinen eigenen Geschäftsausgaben als Vorsteuer abziehen (Art. 28), musst sie aber auch Kunden in der Schweiz verrechnen. Kleine Unternehmen können statt der effektiven Abrechnung mit Vorsteuerabzug einen Saldosteuersatz für ihre Branche beantragen, solange der Umsatz unter CHF 5’024’000 und die Steuer unter CHF 108’000 bleibt; abgerechnet wird dann halbjährlich (Art. 35 und 37).
Dieselben CHF 100’000 tauchen im Obligationenrecht (Art. 931) auf: Ein Einzelunternehmen, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens diesem Betrag erzielt hat, muss sich ins Handelsregister eintragen. Ausgenommen sind die freien Berufe, ausser sie werden als Gewerbe betrieben. Bist du unsicher, wie deine Tätigkeit einzuordnen ist, gibt dir das kantonale Handelsregisteramt Auskunft.
2. Säule und Säule 3a für Selbstständige
Als selbstständiger Entwickler bist du in keiner Pensionskasse, ausser du trittst einer bei. Die zweite Säule, die berufliche Vorsorge, ist für Selbstständige nicht obligatorisch, wie das Merkblatt 2.09 erklärt. Du kannst dich freiwillig versichern: bei der Vorsorgeeinrichtung eines Berufs- oder Branchenverbands oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die Selbstständige ohne andere Möglichkeit aufnehmen muss. Dort ist 2026 der Teil des Einkommens zwischen CHF 26’460 und 90’720 versichert, nach den Grenzwerten in Art. 5 BVV 2, mit der Möglichkeit, mehr bis CHF 148’200 zu versichern. Ab 2027 verschiebt sich dieser Bereich auf CHF 26’880 bis 92’160. Hast du kein Personal, kannst du höchstens die Hälfte deiner Beiträge als Geschäftsaufwand verbuchen; den Rest ziehst du privat in der Steuererklärung ab.
Ohne Pensionskasse wird die Säule 3a, die steuerbegünstigte private Vorsorge, zu deinem wichtigsten Werkzeug. Die Verordnung über die Säule 3a (BVV 3, Art. 7) erlaubt dir, bis zu 20 Prozent deines Erwerbseinkommens abzuziehen, 2026 höchstens CHF 36’288. Bist du in einer Pensionskasse, über einen Personalverleiher oder freiwillig, liegt die Obergrenze bei CHF 7’258. Beide steigen 2027, auf CHF 36’864 und 7’373.
| Obergrenze Säule 3a | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Ohne Pensionskasse (höchstens 20 Prozent des Erwerbseinkommens) | CHF 36’288 | CHF 36’864 |
| Mit Pensionskasse | CHF 7’258 | CHF 7’373 |
Seit 2025 kannst du Lücken auch später füllen (Art. 7a). In einem Jahr darfst du für Jahre einzahlen, in denen du deine Obergrenze nicht ausgeschöpft hast, bis zu zehn Jahre zurück. Das gilt aber nur für Lücken ab 2025, nur wenn du zuerst den vollen ordentlichen Betrag des laufenden Jahres einzahlst, und nie für mehr als CHF 7’258 Nachzahlung pro Jahr, auch wenn du keine Pensionskasse hast. Ein schwaches erstes Freelance-Jahr ist also nicht für immer verloren, aber das Aufholen braucht Zeit.
Die Wahl zwischen den beiden Säulen ist kein Entweder-oder. Eine freiwillige Pensionskasse deckt zusätzlich Invalidität und Tod ab, während die Säule 3a bei einer Bank vor allem ein Sparplan ist; das Merkblatt 2.09 hält fest, dass 3a-Policen bei Versicherungen auch Risiken decken können. Was du mit dem Beitritt zu einer Pensionskasse verlierst, ist der höhere 3a-Abzug.
Selbstständig mit B- oder C-Bewilligung
Deine Bewilligung muss eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlauben. EU/EFTA-Staatsangehörige, die eine effektive selbstständige Erwerbstätigkeit nachweisen, erhalten laut den FAQ des Staatssekretariats für Migration eine B-Bewilligung, die fünf Jahre gültig ist. Mit der Tätigkeit beginnen dürfen sie erst, wenn die kantonale Behörde die verlangten Unterlagen hat.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten sind die Regeln strenger. Nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, Art. 38) darfst du mit einer C-Bewilligung in der ganzen Schweiz selbstständig arbeiten. Mit einer B-Bewilligung kann dir der Wechsel in die Selbstständigkeit erlaubt werden, wenn er im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt und die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. a und b). Über einen Personalverleiher bleibst du angestellt, aber der Verleiher darf nur Ausländerinnen und Ausländer anstellen, die arbeiten und die Stelle wechseln dürfen (Art. 21 AVG). Den Weg als Angestellter für Entwickler aus Drittstaaten erklären wir in unserem Ratgeber zur Arbeitsbewilligung für Softwareentwickler.
Was du vor der ersten Rechnung tun solltest
Entscheide zuerst, welcher der drei Wege zu der Arbeit passt, die du tatsächlich hast. Ein Kunde, Vollzeit, über Monate: ein Personalverleiher, oder eine Festanstellung, wenn der Kunde eigentlich das will. Mehrere Kunden, eigene Geräte und Zeiten: Beantrage bei einer Ausgleichskasse die Anerkennung als selbstständig, bevor du die erste Rechnung schickst, und bewahre die Belege auf, die das Merkblatt verlangt. Dann leg deinen Ansatz fest und rechne die Kosten von oben ein: bis zu 10 Prozent AHV plus Verwaltungskosten, ein Beitrag an die Familienausgleichskasse, eine Unfallversicherung, deine eigene Vorsorge und keine bezahlten Ferien und keine Lohnfortzahlung bei Krankheit. Unser Beitrag zu Entwicklerlöhnen in der Schweiz gibt dir den Vergleichswert als Angestellter, an dem du einen Tagessatz messen kannst.
Behalte deinen ganzen Umsatz aus dem In- und Ausland laufend im Blick, damit dich die MWST-Anmeldung nicht überrascht, und zahl die Säule 3a für dieses Jahr vor dem 31. Dezember ein. Und falls dir das Freelancer-Leben doch nicht liegt: Die Festanstellungen in unserer Übersicht für Software Engineering in Zürich sind nur eine Suche entfernt.
Häufige Fragen
- Kann ich neben einer Vollzeitstelle als Freelancer arbeiten?
- Ja, was die AHV betrifft. Jede Tätigkeit wird für sich beurteilt, du kannst also in deiner Hauptstelle angestellt und für ein Nebenprojekt selbstständig sein. Bleibt dein Einkommen aus der selbstständigen Nebentätigkeit bei höchstens CHF 2’500 im Jahr, werden Beiträge darauf nur auf deinen Wunsch erhoben. Lies vorher deinen Arbeitsvertrag, denn er kann Nebenarbeit für Kunden aus derselben Branche einschränken.
- Brauche ich als Freelance-Entwickler eine GmbH?
- Nein. Du kannst als Einzelunternehmer unter deinem eigenen Namen arbeiten. Eine GmbH braucht mindestens CHF 20’000 Stammkapital, und was sie dir als Geschäftsführer zahlt, gilt als Lohn. Für die AHV bist du dann ihr Angestellter. Dafür schliesst ein Kunde den Vertrag mit deiner Firma ab und nicht mit dir persönlich.
- Muss ich einem Kunden in Deutschland Schweizer Mehrwertsteuer verrechnen?
- Nein. Bei den meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmen gilt als Ort der Leistung der Sitz des Kunden, eine Rechnung an einen deutschen Kunden enthält also keine Schweizer MWST. Der Umsatz zählt aber trotzdem zur Grenze von CHF 100’000, und für die Rechnung gelten zusätzlich die Regeln im Land des Kunden.
- Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn mir als Freelancer die Aufträge ausgehen?
- Nicht aus deiner selbstständigen Tätigkeit. Selbstständigerwerbende können sich in der Schweiz nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern, die Monate, die du als Einzelunternehmer abrechnest, begründen also keinen Anspruch. Arbeitest du über einen Personalverleiher, bist du dort angestellt und zahlst wie alle Angestellten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung.
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